Donnerstag, 3. April 2014

Pflegeheim greift auf Vermögen zu


Schenkungen an Kinder sind bis zu € 50.000 pro Jahr steuerfrei möglich. Stammt die Schenkung aber aus Veräußerungen von Immobilien so haben Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit bis zu fünf Jahre die offenen Ansprüche vom Beschenkten einzufordern.


Kostenersatz:

Eine Schenkung, die innerhalb von 5 Jahren vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, erfolgt, ist an sich nicht unwirksam. Der § 48 des Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG1998) regelt jedoch Kostenersatzansprüche gegenüber Dritten, zu denen nicht unbedingt eine familiäre, aber eine sonstige rechtliche Beziehung besteht oder bestand, die von vermögensrechtlicher Bedeutung ist.
Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe nach § 48 Oö. SHG 1998 sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe

- in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe

- während oder
- drei Jahre nach deren Leistung


Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (dzt. 6.511,92 Euro) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

Maßgebliche Rechtsgeschäfte sind daher die Schenkung (darunter fällt die Schenkung an sich, sowie alle nicht entgeltlichen Rechtsgeschäfte wie z.B. das Vermächtnis) und die Übertragung von Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung (z.B. Übergabe von Liegenschaften unter Einräumung von Wohnrechten und Veräußerungsverboten). In diesem Fall ist sowohl der Wert des übertragenen Vermögens als auch jener der Gegenleistung festzustellen. Der den Wert des Vermögens (Verkehrswert) übersteigende Teil stellt – bei inhaltlicher Betrachtung - eine Schenkung dar und kann daher gegebenenfalls für einen Ersatz nach § 48 Oö. SHG 1998 herangezogen werden.
Als Wert des Vermögens ist dabei nicht der Einheitswert, sondern der jeweilige Verkehrswert zum Zeitpunkt der Übertragung, also jener Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre, heranzuziehen. Dieser Verkehrswert ist allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Allfällige Werbungskosten (wie z.B. Erwerbssteuern, Kosten für die Vertragserstellung oder für die Eintragung ins Grundbuch) sind in Abzug zu nehmen.



Vorteil für Selbstzahler bis Fristende:


Sollte eine Inanspruchnahme einer Zuzahlung - der nicht gedeckten Heimkosten - durch den Sozialhilfeträger innerhalb der 5-Jahres-Frist nach der Übergabe erfolgen (also z.B. nach 3 Jahren) so entsteht eine Kostenersatzpflicht des Übernehmers. Diese ist alledings zweifach beschränkt: Zum Einen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers und zum Anderen bis zur Höhe des Geschenkwertes (also Verkehrswert des Eigenheims abzgl. des bewerteten Wohnrechts). Sollte dieser Fall nun tatsächlich eintreten, besteht überdies die Möglichkeit, dass bis zum Ablauf der Frist die Kosten privat finanziert werden („Selbstzahler“) und erst danach ein Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Kosten gestellt wird.




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