Dienstag, 10. September 2013

Immobilienertragsteuer ImmoEst


Gewinne aus dem Verkauf privater Lie­genschaften werden seit 1. April 2012 un­befristet versteuert.


Hier ein Auszug der wich­tigsten Regelungen des neu­en Gesetzes:

„Altfälle“
Bei einem letzten entgelt­lichen Erwerb vor dem 1. April 2002 wird pauschal der tatsächlich erzielte Kaufpreis besteuert
3,5 Prozent vom Verkaufs­preis oder
15 Prozent vom Verkaufs­preis, wenn seit dem 1. Jänner 1988 eine Umwidmung statt­gefunden hat

„Steuerverfangen“
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 1. April 2002 angeschafft wurden ei­ner einheitlichen Immobili­enertragsteuer in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungs­gewinns - der Differenz zwi­schen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermin­dernd wirken sich Instand­setzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbe­träge von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie of­fene Teilabsetzbeträge für In­standsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet wer­den. Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine In­flationsabgeltung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr, insge­samt gedeckelt mit 50 Prozent, geltend gemacht werden. Das heißt ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 Prozent besteuert.


Erbschaft oder Schenkung
Hier gelten die gleichen Rege­lungen, wie oben beschrieben: Wenn ein Beschenkter oder Erbe seine Immobilie verkauft, wird darauf abgestellt, wann der Geschenkgeber oder Erb­lasser seine Immobilie erwor­ben hat - vor oder nach dem 1. April 2012.


Hauptwohnsitzbefreiung

Eigentumswohnungen und Eigenheime inklusive Grundstück sind von der Besteuerung nur dann aus­genommen, wenn zwischen Anschaffung und Veräu­ßerung der Verkäufer dort durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohn­sitz hatte. Oder wenn ihm das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre für durchgehend mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat.




Montag, 2. September 2013

Top-Trend: Bauen auf fremden Grund!

Eigentümer nutzen eigenen Grund als Wertanlage und räumen Interessierten Baurecht ein.

Eigentümer, die ihr Grundstück als Wertanlage behalten wollen, es aber nicht nutzen können oder wollen, haben in Österreich die Möglichkeit, Bauinteressierten ein Baurecht auf ihrem Grund einzuräumen und dafür einen Bauzins zu verlangen. Dieses Baurecht, geregelt im Baurechtsgesetz, ist für den Bauberechtigten ein vererbbares und veräußerbares Recht. Er kann somit auf diesem fremden Grundstück Gebäude errichten, die dann sein Eigentum bleiben; die Dauer des Baurechts kann zwischen zehn bis hundert Jahre vereinbart werden. Das Baurecht wird im Grundbuch eingetragen und bietet Sicherheit für den Bauberechtigten, seine Erben oder Rechtsnachfolger.
Bei einem Wohnbaugrundstück in guter Lage in Wels kann mit einem Bauzins von bis zu € 1,50 – 3,00 pro m² und Jahr gerechnet werden. Bei 800 m² bedeutet das einen Jahreszins von € 1.200,00 - € 2.400,00 pro Jahr! Zusätzlich ist der Baurechtsinhaber verpflichtet das Grundstück entsprechend zu pflegen und den Eigentümer schadlos zu halten.



Finanzierungsvorteil Baurecht!

Für Unternehmen hängt der Bauzins von der Lage ab; jedenfalls ist für diese ein Baurechtsvertrag über 50 und mehr Jahre die Chance, dass das Grundstück nicht vorfinanziert werden muss und die laufenden Kosten steuersenkend geltend gemacht werden können.
Beim privaten Wohnbau ist das Baurecht besonders für Jungfamilien eine gute Alternative zum Grundkauf. Zudem kann das auf dem Grundstück errichtete Haus als Sicherheit bei Krediten eingesetzt werden.


Haben Sie brach liegende Grundstücke, die Sie verkaufen, als Baurecht hingeben oder verpachten wollen, oder suchen Sie ein Kauf- oder Baurechtsgrundstücke, dann vermitteln wir Ihnen gerne die geeigneten Vertragspartner oder Interessenten.