Schenkungen an Kinder sind bis zu €
50.000 pro Jahr steuerfrei möglich. Stammt die Schenkung aber aus
Veräußerungen von Immobilien so haben Pflegeeinrichtungen die
Möglichkeit bis zu fünf Jahre die offenen Ansprüche vom
Beschenkten einzufordern.
Kostenersatz:
Eine Schenkung, die innerhalb von 5
Jahren vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe, erfolgt, ist an sich
nicht unwirksam. Der § 48 des Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG1998) regelt jedoch Kostenersatzansprüche gegenüber Dritten, zu
denen nicht unbedingt eine familiäre, aber eine sonstige rechtliche
Beziehung besteht oder bestand, die von vermögensrechtlicher
Bedeutung ist.
Zum Ersatz der Kosten für soziale
Hilfe nach § 48 Oö. SHG 1998 sind auch Personen verpflichtet, denen
der Empfänger sozialer Hilfe
- in den letzten
fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe
- während oder
- drei Jahre
nach deren Leistung
Vermögen verschenkt oder sonst ohne
entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des
Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für
Alleinstehende (dzt. 6.511,92 Euro) übersteigt; dies gilt auch für
Schenkungen auf den Todesfall. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des
Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung
übernommenen Vermögens) begrenzt.
Maßgebliche Rechtsgeschäfte sind
daher die Schenkung (darunter fällt die Schenkung an sich, sowie
alle nicht entgeltlichen Rechtsgeschäfte wie z.B. das Vermächtnis)
und die Übertragung von Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung
(z.B. Übergabe von Liegenschaften unter Einräumung von Wohnrechten
und Veräußerungsverboten). In diesem Fall ist sowohl der Wert des
übertragenen Vermögens als auch jener der Gegenleistung
festzustellen. Der den Wert des Vermögens (Verkehrswert)
übersteigende Teil stellt – bei inhaltlicher Betrachtung - eine
Schenkung dar und kann daher gegebenenfalls für einen Ersatz nach §
48 Oö. SHG 1998 herangezogen werden.
Als Wert des Vermögens ist dabei nicht
der Einheitswert, sondern der jeweilige Verkehrswert zum Zeitpunkt
der Übertragung, also jener Wert, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei
einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre, heranzuziehen. Dieser
Verkehrswert ist allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen
zu ermitteln. Allfällige Werbungskosten (wie z.B. Erwerbssteuern,
Kosten für die Vertragserstellung oder für die Eintragung ins
Grundbuch) sind in Abzug zu nehmen.
Vorteil für Selbstzahler bis
Fristende:
Sollte eine Inanspruchnahme einer
Zuzahlung - der nicht gedeckten Heimkosten - durch den
Sozialhilfeträger innerhalb der 5-Jahres-Frist nach der Übergabe
erfolgen (also z.B. nach 3 Jahren) so entsteht eine
Kostenersatzpflicht des Übernehmers. Diese ist alledings zweifach
beschränkt: Zum Einen bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
des Sozialhilfeträgers und zum Anderen bis zur Höhe des
Geschenkwertes (also Verkehrswert des Eigenheims abzgl. des
bewerteten Wohnrechts). Sollte dieser Fall nun tatsächlich
eintreten, besteht überdies die Möglichkeit, dass bis zum Ablauf
der Frist die Kosten privat finanziert werden („Selbstzahler“)
und erst danach ein Antrag auf Übernahme der nicht gedeckten Kosten
gestellt wird.