Sonntag, 6. Juli 2014

Bauen im Grünland

Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen Bauten im Grünland errichtet werden. Laut § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Dass bedeutet, dass die zu errichtenden Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb nötig sein müssen.

Anders sieht es mit dem sogenannten Auszugshaus aus: Diese dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden. Zusätzlich muss die Ver- und Entsorgung sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist allerdings unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 83/1997)

Bauen im Grünland ist ein schwieriges Thema wo es schnell um viel Geld geht und es soll unbedingt professionelle Beratung beansprucht werden!

Um langfristig ein Rechtssicherheit zu haben wäre es besser bei der Baubehörde einen Antrag auf Baulandwidmung zu stellen. Wird die neu zu errichtende Parzelle als Dorf- oder Wohngebiet gewidmet kann darauf gebaut werden und jederzeit auch weiterverkauft, verschenkt oder übergeben werden. Ein Rechtsanspruch des auf eine bestimmte Widmung besteht allerdings nicht. Die Baubehörde muss sich aber innerhalb von sechs Monaten mit dem Ansuchen befassen und es besteht ein Einspruchsrecht bei einem Negativbescheid.

Am besten mit der Baubehörde eine sinnvolle Lösung anstreben. Möglicherweise ist langfristig im Ortsentwicklungskonzept bereits eine Bebauung grundsätzlich vorgesehen und eine Umwidmung unter Auflagen möglich. In diesem Fall wäre der Verkauf des größeren Grundstücks an einen Bauträger sinnvoll damit dieser die Umwidmung und spätere Erschließung bzw. Aufschließung der einzelnen Parzellen übernimmt. Hier fallen meist umfangreiche Kosten für die Errichtung der Infrastruktur (Wasser, Kanal, Gas, …) die die neuen Grundstücke entsprechend verteuern.

Oft sind es Landwirte die selbst umwidmen wollen doch hier besteht die Gefahr, dass die Finanzämter rückwirkend prüfen ob eine gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler vorhanden ist und unter Umständen massive Steuernachzahlungen anfallen. Das kann der Landwirt nur umgehen wenn nur ein einziges Grundstück veräußert wird, denn das gilt nicht als gewerblich! Fehlt dem Landwirt nach dem Verkauf die Fläche in der Landwirtschaft so sollte unbedingt vorab mit der zuständigen Bezirksbauernkammer Kontakt aufgenommen werden um Ersatzgrundstücke zu sichern.