Dienstag, 10. September 2013

Immobilienertragsteuer ImmoEst


Gewinne aus dem Verkauf privater Lie­genschaften werden seit 1. April 2012 un­befristet versteuert.


Hier ein Auszug der wich­tigsten Regelungen des neu­en Gesetzes:

„Altfälle“
Bei einem letzten entgelt­lichen Erwerb vor dem 1. April 2002 wird pauschal der tatsächlich erzielte Kaufpreis besteuert
3,5 Prozent vom Verkaufs­preis oder
15 Prozent vom Verkaufs­preis, wenn seit dem 1. Jänner 1988 eine Umwidmung statt­gefunden hat

„Steuerverfangen“
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 1. April 2002 angeschafft wurden ei­ner einheitlichen Immobili­enertragsteuer in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungs­gewinns - der Differenz zwi­schen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermin­dernd wirken sich Instand­setzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbe­träge von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie of­fene Teilabsetzbeträge für In­standsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet wer­den. Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine In­flationsabgeltung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr, insge­samt gedeckelt mit 50 Prozent, geltend gemacht werden. Das heißt ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 Prozent besteuert.


Erbschaft oder Schenkung
Hier gelten die gleichen Rege­lungen, wie oben beschrieben: Wenn ein Beschenkter oder Erbe seine Immobilie verkauft, wird darauf abgestellt, wann der Geschenkgeber oder Erb­lasser seine Immobilie erwor­ben hat - vor oder nach dem 1. April 2012.


Hauptwohnsitzbefreiung

Eigentumswohnungen und Eigenheime inklusive Grundstück sind von der Besteuerung nur dann aus­genommen, wenn zwischen Anschaffung und Veräu­ßerung der Verkäufer dort durchgehend für mindestens zwei Jahre den Hauptwohn­sitz hatte. Oder wenn ihm das Objekt innerhalb der letzten zehn Jahre für durchgehend mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat.




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