Gewinne aus dem Verkauf privater Liegenschaften
werden seit 1. April 2012 unbefristet versteuert.
Hier ein Auszug der wichtigsten
Regelungen des neuen Gesetzes:
„Altfälle“
Bei einem letzten entgeltlichen
Erwerb vor dem 1. April 2002 wird pauschal der tatsächlich erzielte Kaufpreis
besteuert
• 3,5 Prozent vom Verkaufspreis oder
• 15 Prozent vom Verkaufspreis, wenn seit dem 1. Jänner 1988 eine Umwidmung stattgefunden hat
„Steuerverfangen“
Im Regelfall unterliegen Immobilien,
die ab dem 1. April 2002 angeschafft wurden einer einheitlichen Immobilienertragsteuer
in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns - der Differenz zwischen Anschaffungskosten
und Verkaufspreis. Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und
nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von
Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen
müssen hinzugerechnet werden. Ab einer Behaltedauer von zehn Jahren kann eine
Inflationsabgeltung in Höhe von zwei Prozent pro Jahr, insgesamt gedeckelt
mit 50 Prozent, geltend gemacht werden. Das heißt ab dem 35. Jahr wird der
Spekulationsgewinn mit 12,5 Prozent besteuert.
Erbschaft oder Schenkung
Erbschaft oder Schenkung
Hier gelten die gleichen
Regelungen, wie oben beschrieben: Wenn ein Beschenkter oder Erbe seine
Immobilie verkauft, wird darauf abgestellt, wann der Geschenkgeber oder Erblasser
seine Immobilie erworben hat - vor oder nach dem 1. April 2012.
Hauptwohnsitzbefreiung
Hauptwohnsitzbefreiung
Eigentumswohnungen und
Eigenheime inklusive Grundstück sind von der Besteuerung nur dann ausgenommen,
wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Verkäufer dort durchgehend für
mindestens zwei Jahre den Hauptwohnsitz hatte. Oder wenn ihm das Objekt
innerhalb der letzten zehn Jahre für durchgehend mindestens fünf Jahre als
Hauptwohnsitz gedient hat.
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